Malta und der falsch verstandene ordre-public-Vorbehalt

Wer hätte es gedacht? Das malerische Malta, die winzige Inselnation im Herzen des Mittelmeers, hat erneut den Sprung in die Schlagzeilen geschafft (siehe Tagesschau, FAZ oder auch Standard). In rekordverdächtiger Zeit von gerade einmal fünf Wochen hat das maltesische Parlament unter dem Deckmantel des ordre-public-Vorbehalts ein Gesetz verabschiedet, wonach die Vollstreckung ausländischer bzw. deutscher Gerichtsurteile gegen in Malta sitzende Online-Glücksspielanbieter künftig unterbunden werden soll. Es scheint, dass der maltesische Wirtschaftsminister Silvio Schembri einen ganz eigenen Maßstab für den ordre public entwickelt hat – ein Maßstab, der offenkundig europarechtswidrig ist. 

Schon allein, um Nachahmer abzuschrecken, ist die EU daher gut beraten, Malta von seinem fehlgeleiteten und europarechtswidrigen Kurs abzubringen und das im Eiltempo verabschiedete Gesetz genauso schnell wieder außer Kraft setzen zu lassen.

Zwischenzeitlich hat sich auch die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) zur Gesetzesänderung in Malta geäußert: 

„Die GGL hat die Entwicklungen rund um das Thema „Bill No. 55“ aus Malta im Blick. Wir vertreten die Auffassung, dass dieses Gesetz mit europäischen Vorgaben zur Anerkennung von Entscheidungen (Verordnung (EU) 1215/2012) nicht vereinbar sein dürfte.“ (Zur vollständigen Stellungnahme der GGL: Link)

Es bleibt daher abzuwarten, welche Folgen der maltesische Schutzschirm auf die Online-Glücksspielbranche haben wird. Jedenfalls für jene Glücksspielanbieter, die mittlerweile auch eine Glücksspiellizenz aus Deutschland besitzen, dürfte sich das Berufen auf das neue Gesetz wohl auch auf die – für die Vergabe einer deutschen Glücksspiellizenz regelmäßig notwendige – glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit auswirken. Die GGL schreibt hierzu: „Inwiefern sich das Berufen eines Glücksspielanbieters auf „Bill No. 55“ in zivilrechtlichen Fallgestaltungen auch auf die glücksspielrechtliche Zuverlässigkeit durchschlagen kann, bleibt eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.“

 

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